"Gewalt ist schwach": Häusliche Gewalt
Die Gewaltsituation, die Sie erlebt haben, kommt häufiger vor als man annimmt. Misshandlungen durch Lebenspartner oder andere nahestehende Personen kommen in allen sozialen Gesellschaftsschichten vor. In
den meisten bekannt gewordenen Fällen ging die Gewalt von Männern aus
und die Opfer waren weiblich. Kinder leiden unter der Situation
doppelt. Häufig machen sie eigene Gewalterfahrungen oder sie erleben
die Gewalthandlungen mit. Aber auch andere Gewaltsituationen sind
denkbar.
Wir
möchten Sie mit diesem Problem nicht allein lassen, sondern Ihnen
helfen. Deshalb geben wir Ihnen die folgenden Informationen:
Rechtliche Situation
Polizeigesetz Nordrhein Westfalen (PolG NRW)
In akuten Gewaltsituationen kann die Polizei gem. § 34a PolG NRW
den Schläger der Wohnung verweisen, damit das Opfer in der eigenen
Wohnung wieder sicher ist. Gleichzeitig spricht die Polizei in der
Regel ein Rückkehrverbot von 10 Tagen aus. Dieser Zeitraum soll Ihnen
ermöglichen, zur Ruhe zu kommen, sich beraten zu lassen und einen
Antrag auf zivilgerichtlichen Schutz beim Amtsgericht zu stellen. Wenn
Sie einen solchen Antrag stellen, verlängert sich das Rückkehrverbot um
10 Tage, maximal jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung.
Zu
Ihrem Schutz wird die Polizei die Einhaltung des Rückkehrverbotes
überprüfen und Sie daher erneut aufsuchen. Das Rückkehrverbot bleibt
jedoch auch dann bestehen, wenn Sie die Person wieder bei sich
aufnehmen. Die verwiesene Person erhält Gelegenheit, dringend benötigte
Sachen aus der Wohnung mitzunehmen. Nur wenn es unbedingt erforderlich
ist, darf sie - nach Vorankündigung und in Begleitung der Polizei -
weitere persönliche Gegenstände aus der Wohnung holen.
Praktische Tipps:
1
- Rufen Sie im Ernstfall bei Gewalt oder Drohung mit Gewalt die
Polizei, da nur diese in der Lage ist, den „Täter“ sofort für 10 Tage
der Wohnung zu verweisen. In diesem Zusammenhang erhalten Sie eine
schriftliche Bestätigung der polizeilichen Verfügung und eine erste
schriftliche Einschätzung der Polizei. Dieses Schriftstück hilft Ihnen
nachher vor Gericht die Situation glaubhaft zu machen, da in der Regel
keine Zeugen existieren.
2 - Bitte gehen Sie zeitnah zu einem Arzt und lassen sich mögliche Verletzungen attestieren.
3 - Sie
erhalten von der Polizei die Adresse einer Frauenberatungsstelle, hier
sollen sie sofort einen Termin machen, da innerhalb der 10 Tage schnell
gehandelt werden sollte. Die Beratungsstelle kann Ihnen helfen einen
Anwalt/eine Anwältin zu finden, der/die sofort tätig werden kann. Auch
können Sie selbst einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetzt direkt bei
der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts stellen.
4 - Hinsichtlich
der Kosten für das gerichtliche Verfahren informieren Sie sich ggf.
über die Möglichkeiten der Beratungs- bzw. Verfahrenskostenhilfe.
5 -
Zur Vorbereitung eines Antrags an das Familiengericht ist es hilfreich,
wenn Sie sich die genauen Daten und ggf. Zeiten der gewalttätigen
Übergriffe notieren und mögliche Zeugen fragen, ob diese bereit sind,
ihre Aussage an Eides Statt schriftlich zu versichern. Da das Gericht
zunächst in einem Eilverfahren entscheidet, ist es wichtig so viele
schriftliche Nachweise oder Zeugenaussagen wie möglich vorzulegen,
damit der Richter/die Richterin sofort handeln kann.
Nachstellung § 238 StGB
Seit
dem 31.03.2007 ist nunmehr auch die „Nachstellung“ in § 238 StGB als
Straftatbestand im Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Hierbei handelt
es sich um ein Antragsdelikt, d.h. dass die Polizei bzw. die
Staatsanwaltschaft nur auf Ihren Antrag hin ermittelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Wenn
Ihr Lebenspartner Sie z. B. schlägt, können Sie oder Ihr Anwalt nach
dem GewSchG, das seit dem 01.01.2002 gilt, beim zuständigen Amtsgericht
(Adresse auf Seite 7) eine einstweilige Verfügung zur Überlassung der
gemeinsamen Wohnung beantragen. Sie können verlangen, dass er bestimmte
Dinge unterlässt (z. B. die Wohnung zu betreten, sich im Umkreis der
Wohnung aufzuhalten, Sie telefonisch zu belästigen usw.). Dadurch
sollen Sie für die Zukunft geschützt werden.
Nach dem selben
Gesetz können Sie auch z.B. Ihrem ehemaligen Lebenspartner oder einer
anderen Person, die Ihnen nachstellt oder Sie belästigt, dies
gerichtlich untersagen lassen. Ein Verstoß gegen eine solche gerichtliche Verfügung ist eine Straftat. Sie können dann eine Strafanzeige erstatten.
(Rolf Tarneden, GewSchG - Überblick über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt)
Das
Bundeskabinett hatte am 13. Dezember 2000 den Entwurf des Gesetzes zur
Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung
bei Trennung beraten. Mit dem so genannten Gewaltschutzgesetz will die
Bundesregierung die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von
Gewalttaten verbessern. Insbesondere sollen damit Frauen und Kinder
geschützt werden, die häufig die Opfer häuslicher Gewalt sind. Neu an
dem Gesetz ist der Ansatz: "Der Schläger geht, das Opfer bleibt".
Danach müssen Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr
bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen und in
einem Frauenhaus Zuflucht suchen. Sie können künftig per Eilanordnung
leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung
zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen
wird. Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt
lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht
mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer
angelegten häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese
Zuweisung möglich ist, wird gesenkt. Auch
bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen
Nachstellungen (dem so genannten Stalking), können Zivilgerichte
untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu nähern, sie
weiterhin anzurufen oder sie anders zu belästigen. Dies gilt auch, wenn
keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht. Das
Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet,
dass die Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein
Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in
diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mit
dem Gesetz verbessert die Bundesregierung den Schutz von Frauen vor
Gewalt und setzt damit gleichzeitig Maßnahmen ihres Aktionsplans zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen um.
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